Satzung des Turnverein 1908 Odenheim e.V.
vom 08. März 2008
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
- Der 1908 in Odenheim gegründete Verein „Turnverein 1908 Odenheim“ hat seinen Sitz in Odenheim. Die Vereinsfarben sind: rot-weiß. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal unter der Nummer VR. 401 eingetragen und führt den Zusatz “e.V.“.
- Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes, des Badischen Turnerbundes und des Badischen Handballverbandes.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, des Turnens, der Leichtathletik, des Handballsports, des Tanzsports, des Gesundheits- und Präventionssports, von Badminton und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungs-ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern. - Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder sich um die Förderung des Vereins oder des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Gesamtvorstandschaft mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden.
§ 4 Aufnahme
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Über die Anmeldung entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller durch die Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintrag in die Mitgliederliste des Vereins.
- Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme.
§ 5 Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.
- Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst zum jeweiligen Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus
folgenden Gründen erfolgen:
a) Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
b) bei grobem und wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstigen das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen. - Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
- Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt, wenn die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen vorliegen.
- Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind mit Zustimmung des Gesamtvorstands zu Versammlungen zugelassen.
- Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen der jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand schlichtet.
§ 7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
- Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder,
b) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereins-Veranstaltungen,
c) freiwilligen Spenden,
d) sonstigen Einnahmen. - Die Höhe der Vereinsbeiträge wird von dem Gesamtvorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden festgesetzt.
- Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 2. - Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
§ 8 Vermögen
- Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§ 9 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a) Vorstand (§ 10),
b) Mitgliederversammlung (§ 17).
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) den zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Hauptkassier
d) den Abteilungsleitern. - Der Vorstand kann ergänzt werden durch:
a) den Ehrenvorstand
b) den Spielausschuss
c) den Wirtschaftsausschuss
d) den Vertreter des Jugendausschusses
e) den Beitragskassierer
f) die Beiräte
g) den Pressewart. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 11 Vorstandswahl
- Der Vorstand und etwaige Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Eine Amtsenthebung ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder zulässig.
§ 12 Befugnisse des Vorstandes
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vereinsbefugnisse satzungsgemäß übertragen.
- Die Vorsitzenden leiten die Verhandlungen des Vorstandes, sie berufen den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmengültigkeit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden. Besteht auch danach Stimmengleichheit, so muss dieser Beschluss von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden.
- Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Der Hauptkassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung der Vorsitzenden leisten. Der Vorstand ist berechtigt, die Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
§ 13 Ausschüsse
- Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt,
für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Vereinsverwaltung Ausschüsse ein-zusetzen, deren Mitglieder
nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
Insbesondere kommen in Frage:
a) Sportausschuss
b) Veranstaltungsausschuss
c) Materialausschuss
d) Sportplatzausschuss
e) Ehrenausschuss. - Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung oder von dem Gesamtvorstand festgesetzt. Die Wahlen hierzu nimmt die Mitgliederversammlung vor.
§ 14 Kassenprüfer
- Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitglieder und mit dem Hauptkassier für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
- Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, aber nicht auf die Zweck-mäßigkeit der Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.
§ 15 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§16 Versammlungen
- In bestimmten Zeitabständen sollen Versammlungen der Vereinsmitglieder stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch Ankündigung in den örtlichen Stadtnachrichten oder durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung durch einen der beiden Vorsitzenden. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung. Den Vorsitz in der Versammlung führt einer der beiden Vorsitzenden. Jedes Mitglied nach § 3 Abs. 1 a), b) und d) ist stimmberechtigt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme der Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handheben. Auf Antrag eines Mitgliedes muss jedoch namentlich abgestimmt werden, auf Antrag eines Drittels der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder ist geheim zu wählen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht offen durch Handheben erfolgen, geheime Abstimmung mit Stimmzetteln erforderlich.
§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Im ersten Quartal nach zwei Geschäftsjahren findet die
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung
muss zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in den
örtlichen Stadtnachrichten oder durch schriftliche Mitteilung
bekannt gegeben werden. Die Einberufung erfolgt durch einen der beiden
Vorsitzenden. Anträge zur Mitgliederversammlung sind
schriftlich zu stellen und müssen eine Woche vor der
Versammlung in den Händen der Vorsitzenden sein.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und
Beschlussfassung sind:
a) Jahresberichte,
b) der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse,
d) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer,
e) Anträge. - Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Ein-verständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unter-zeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag des Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet, durch die Mitgliederversammlung. Nachdem der erste der beiden Vorsitzenden gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimm-zettel erforderlich. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder nach § 3 Abs. 1 a), b) und d) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung durch einen der Vorsitzenden in den örtlichen Stadtnachrichten oder schriftlich erfolgt.
§ 18 Haftung
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportstätten und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
§ 19 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in der Generalversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fasst. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins den Kindergärten in Odenheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 08. März 2008 beschlossen worden und tritt nach Genehmigung durch das Amtsgericht Bruchsal –Registergericht– in Kraft.
Odenheim, 08. März 2008
Ursula Neckermann, Vorsitzende
Herbert Friedrich, Vorsitzender
Alfred Schroth, Schriftführer
